Gesetzliche Betreuungen sollten auch über den Tod hinaus wirksam sein. Dies forderte der stellvertretende Vorsitzende des Landesverbandes Nord im Deutschen Freidenker-Verband, Cornelius Kaal, auf einer Veranstaltung in Uelzen (Niedersachsen).
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht (Teil des Amtsgerichtes) für ihn auf seinen Antrag oder von Amtswegen einen Betreuer. Dies können Angehörige oder Berufsbetreuer sein. Nach der jetzigen Rechtslage endet die Betreuung mit dem Tod. Dies führt häufig zu Problemen etwa bei der Durchsetzung von Bestattungswünschen. Umgangen werden kann dies Problem mit einer rechtzeitig verfassten Vorsorgevollmacht. In dieser kann die Wirksamkeit über den Tod hinaus festgelegt werden.